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Handwerkerleistungen absetzen: was §35a wirklich hergibt

Zwanzig Prozent der Lohnkosten gehen direkt von der Steuerschuld ab – aber nur unter drei Bedingungen, an denen die meisten scheitern.

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§35a Einkommensteuergesetz ist eine der wenigen Regelungen, bei denen die Ersparnis nicht vom Steuersatz abhängt. Zwanzig Prozent der begünstigten Kosten werden direkt von der Steuerschuld abgezogen — nicht vom zu versteuernden Einkommen. Wer 3.000 € Lohnkosten hat, zahlt 600 € weniger Steuern, egal ob er viel oder wenig verdient.

Der Haken liegt woanders: an drei Bedingungen, die im Alltag regelmäßig gerissen werden.

Die drei Töpfe

Der Paragraf kennt nicht nur einen Höchstbetrag, sondern drei nebeneinander:

Was Ermäßigung Höchstbetrag pro Jahr entspricht Aufwand von
Handwerkerleistungen 20 % 1.200 € 6.000 €
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 % 4.000 € 20.000 €
Minijob im Privathaushalt 20 % 510 € 2.550 €

Die Töpfe schließen sich nicht aus. Wer die Heizung warten lässt (Handwerker) und gleichzeitig eine Reinigungskraft angemeldet hat (haushaltsnahe Dienstleistung), nutzt beide.

Handwerkerleistungen sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung: Heizungswartung, Reparaturen, Malerarbeiten, neue Fenster, Dachdecker, Elektriker, Schornsteinfeger. Haushaltsnah ist alles, was üblicherweise ein Haushaltsmitglied selbst erledigen könnte: Putzen, Fensterreinigung, Rasenmähen, Winterdienst, Betreuungsleistungen.

Bedingung 1: nur der Lohn zählt

Material ist nicht begünstigt. Bei der neuen Heizung für 14.000 € ist der Kessel selbst uninteressant — absetzbar sind Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten, jeweils zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.

Daraus folgt eine praktische Regel: Die Rechnung muss den Lohnanteil getrennt ausweisen. Steht dort nur eine Gesamtsumme, erkennt das Finanzamt nichts an — und der Handwerker ist nach der Leistung selten motiviert, die Rechnung neu zu schreiben. Wer den Hinweis vorher gibt („bitte Lohn- und Materialanteil getrennt ausweisen"), spart sich das.

Bei Wartungsverträgen und Schornsteinfegerrechnungen ist die Aufteilung meist schon drin.

Bedingung 2: keine Barzahlung

Das ist der Punkt, an dem die meisten Ansprüche sterben. Die Leistung muss per Überweisung bezahlt sein — Rechnung plus Kontobeleg. Bargeld wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung, auch nicht bei kleinen Beträgen, auch nicht wenn alles andere stimmt. Die Rechtsprechung ist hier seit Jahren eindeutig und der Gesetzgeber wollte es genau so: Die Regelung ist auch als Mittel gegen Schwarzarbeit gedacht.

Wer dem Handwerker 400 € in bar in die Hand drückt, verschenkt 80 €.

Bedingung 3: dein Haushalt

Begünstigt sind Arbeiten im eigenen Haushalt — im selbst bewohnten Haus oder der selbst bewohnten Wohnung, einschließlich Garten und Grundstück. Auch Mieter können §35a nutzen, für die Positionen in ihrer Betriebskostenabrechnung; dafür brauchen sie eine entsprechende Bescheinigung vom Vermieter.

Vermietete Objekte gehören nicht hierher. Dort sind dieselben Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung — und zwar in voller Höhe, Material eingeschlossen. Das ist fast immer günstiger. Doppelt geht nicht.

Ebenfalls nicht begünstigt: Arbeiten im Zusammenhang mit einem Neubau. Erst wenn der Haushalt existiert, greift der Paragraf.

Was oft übersehen wird

  • Der Schornsteinfeger. Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten sind begünstigt.
  • Wartungsverträge für Heizung, Aufzug oder Alarmanlage.
  • Der Winterdienst, auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück.
  • Handwerkerleistungen in der Betriebskostenabrechnung, wenn du selbst in einer Eigentumswohnung wohnst — die Hausverwaltung weist die Beträge in der Jahresabrechnung aus.
  • Der Umzug in die neue Wohnung durch ein Umzugsunternehmen.
  • Reparatur im Haushalt, auch wenn das Gerät zur Reparatur mitgenommen wurde, sofern die Leistung dem Haushalt zuzuordnen ist.

Nicht begünstigt sind reine Gutachten und Bewertungen ohne Handwerkerleistung, etwa die Erstellung eines Energieausweises.

Der Zeitpunkt ist die Zahlung, nicht die Leistung

Maßgeblich ist das Jahr, in dem du überwiesen hast. Das ist ein nützlicher Hebel: Wer den Höchstbetrag in einem Jahr ohnehin ausschöpft, kann eine anstehende Maßnahme bewusst ins neue Jahr schieben — und den 1.200-€-Topf zweimal nutzen statt einmal. Umgekehrt verfällt ein nicht ausgeschöpfter Betrag; er lässt sich nicht vortragen.

Abgrenzung zur energetischen Sanierung

Für Wärmedämmung, neue Fenster, Heizungstausch und ähnliche Maßnahmen gibt es mit §35c EStG eine zweite, deutlich größere Förderschiene: 20 % der Gesamtkosten, verteilt über drei Jahre, bis zu 40.000 € Ermäßigung je Objekt — hier zählt auch das Material.

Beide Wege gleichzeitig für dieselbe Maßnahme gehen nicht, und §35c verlangt eine Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster sowie ein Gebäude, das älter als zehn Jahre ist. Auch eine staatliche Förderung schließt §35c aus. Bei größeren Vorhaben lohnt der Vergleich, bevor der Auftrag rausgeht.

Was du aufbewahren musst

Der Steuererklärung selbst legst du in der Regel nichts bei — das Finanzamt fordert an, wenn es prüfen will. Bereithalten solltest du:

  1. Die Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil.
  2. Den Zahlungsnachweis, also Kontoauszug oder Überweisungsbeleg.
  3. Bei Wohnungseigentum: die Jahresabrechnung mit ausgewiesenen §35a-Beträgen.

Halte beides zusammen. Eine Rechnung ohne den passenden Kontoauszug ist im Zweifel wertlos, und Kontoauszüge lassen sich Jahre später nur mühsam nachbestellen.


Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung. Für deine konkrete Situation — besonders bei gemischt genutzten oder vermieteten Objekten — ist der Steuerberater die richtige Adresse.

Der Aufwand steckt nicht im Formular, sondern im Sammeln: zwölf Monate lang Rechnungen beisammenhalten und im März noch wissen, welcher Betrag Lohn war. Hausgeist legt die Rechnung an das Bauteil, um das es ging, und du hast am Jahresende alle Belege eines Objekts beisammen — samt Zahlungsweg.

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