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Heizungsprüfung, Wartung, Abgasmessung – was ist eigentlich was?

An der Heizung hängen mehrere Termine mit verschiedenen Rhythmen. Zwei kommen von allein auf dich zu, einer nicht – und zwei bekannte Pflichten betreffen dein Haus womöglich überhaupt nicht.

4 Minuten Lesezeit

„Die Heizung muss geprüft werden" ist einer der Sätze, unter denen sich mehrere völlig verschiedene Dinge verstecken. Sie haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Intervalle, Zuständige und Kosten. Wer sie durcheinanderbringt, hält sich für abgesichert, weil der Schornsteinfeger neulich da war — und übersieht den einen Termin, den niemand ankündigt.

Dazu kommt eine zweite Verwirrung: Zwei viel zitierte Pflichten aus dem Energierecht gelten für das normale Einfamilienhaus gar nicht. Dazu weiter unten mehr, denn die Rechtslage hat sich im Sommer 2026 geändert.

Die drei Termine, die dein Haus wirklich betreffen

Termin Wer macht es Wie oft Pflicht?
Wartung Heizungsbauer jährlich (Empfehlung) nein, aber meist Garantiebedingung
Abgasmessung Schornsteinfeger alle 2–3 Jahre ja
Feuerstättenschau Schornsteinfeger 2× in 7 Jahren ja

Die unteren beiden kommen von allein: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger meldet sich. Die Wartung nicht.

Die Wartung

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur jährlichen Heizungswartung gibt es in Deutschland nicht. Praktisch führt trotzdem kein Weg daran vorbei:

  • Die Herstellergarantie hängt fast immer an nachgewiesener regelmäßiger Wartung. Ohne Nachweis wird aus einem Garantiefall ein Kostenvoranschlag.
  • Die Gebäudeversicherung fragt im Schadensfall danach und kann kürzen, wenn der Schaden auf unterlassene Wartung zurückgeht.
  • Der Verbrauch steigt messbar. Verrußte Brennkammern, falsch eingestellte Brenner und Luft in der Anlage kosten Prozente, die den Wartungspreis übersteigen.
  • Bei Mietobjekten gehört die Wartung zur Verkehrssicherungspflicht des Vermieters.

Bei einer Wärmepumpe fällt die Wartung schlanker aus — Filter, Volumenstrom, Soledruck, Kältekreis — entfällt aber nicht. Eine gesonderte Dichtheitsprüfung nach der F-Gase-Verordnung betrifft erst größere Kältemittelmengen; die typische Wärmepumpe im Einfamilienhaus liegt darunter.

Kosten: grob 150 bis 250 €, mit Wartungsvertrag oft etwas günstiger und mit garantierter Reaktionszeit im Störungsfall.

Die Abgasmessung

Grundlage ist die Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung. Gemessen werden unter anderem Abgasverluste und, je nach Anlage, Kohlenmonoxid. Zuständig ist der Schornsteinfeger.

Wie oft gemessen wird, hängt von Alter und Typ der Anlage ab und liegt im Zwei- bis Drei-Jahres-Takt; moderne Brennwertgeräte werden seltener angefasst als ältere Technik. Wird ein Grenzwert überschritten, bekommst du eine Frist zur Nachbesserung und danach eine Wiederholungsmessung.

Kosten: meist 50 bis 90 €, abhängig von der Gebührenordnung.

Die Feuerstättenschau

Zweimal innerhalb von sieben Jahren, mit einem Mindestabstand dazwischen. Dabei sieht sich der Schornsteinfeger die gesamte Anlage im Haus an — Feuerstätte, Abgasweg, Verbrennungsluft, Aufstellraum — und stellt anschließend den Feuerstättenbescheid aus.

Dieser Bescheid ist das wichtigste Dokument zum Thema: Er legt für dein Haus verbindlich fest, welche Arbeiten in welchem Zeitraum durchzuführen sind. Wenn du dich irgendwo vergewissern willst, welche Fristen bei dir tatsächlich gelten, dann dort — nicht in einer allgemeinen Übersicht wie dieser.

Die Heizungsprüfung nach § 60b: nicht für Einfamilienhäuser

Diese Pflicht sorgt für die meiste Verunsicherung, weil sie in Ratgebern gern verkürzt als „Prüfpflicht für alte Gasheizungen" auftaucht. Der Anwendungsbereich ist deutlich enger:

Die Prüf- und Optimierungspflicht gilt für Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten.

Ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus, ein Reihenhaus fallen nicht darunter — unabhängig vom Alter der Anlage. Wer eine solche Immobilie besitzt, muss hier nichts veranlassen.

Für die betroffenen größeren Gebäude gilt: Anlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren zu prüfen und zu optimieren; für ältere Anlagen läuft die Frist bis zum 30. September 2027. Wärmepumpen sind von dieser Prüfung ausgenommen, für sie gilt eine eigene Betriebsprüfung.

Die 30-Jahre-Austauschpflicht ist entfallen

Die zweite Dauerverunsicherung: „Heizungen über 30 Jahre müssen raus." Das galt — und gilt nicht mehr.

Ende Juli 2026 hat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das bisherige Gebäudeenergiegesetz abgelöst. Mit dieser Novelle sind sowohl die Pflicht zum Austausch von Öl- und Gasheizkesseln nach 30 Betriebsjahren als auch die 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch ersatzlos gestrichen worden. An ihre Stelle tritt Technologieoffenheit: Wer die Heizung tauscht, entscheidet selbst, womit.

Für dich heißt das: Ein funktionierender Kessel muss nicht ersetzt werden, nur weil er alt ist. Ältere Artikel und Beratungsseiten führen die Pflicht noch — achte auf das Datum.

Wovon das unberührt bleibt: Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel. Wer ein Haus kauft, geschenkt bekommt oder erbt, hat zwei Jahre Zeit, bestimmte Dämmpflichten zu erfüllen, von denen der Voreigentümer befreit war. Das ist ein eigenes Thema und der häufigste teure Irrtum nach einer Erbschaft.

Was passiert, wenn man Pflichttermine verstreichen lässt

Die Reihenfolge ist in der Praxis: Erinnerung, dann Mahnung mit Fristsetzung, dann Meldung an die zuständige Behörde. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Praktisch relevanter ist das andere Risiko: Wer keine Nachweise hat, steht bei einem Brand- oder Wasserschaden schlecht da, und beim Verkauf sind lückenlose Wartungsunterlagen ein handfestes Argument. Der Käufer fragt nicht, ob gewartet wurde — er will es sehen.

Was du nach jedem Termin aufheben solltest

  • Das Wartungsprotokoll des Heizungsbauers mit Datum und durchgeführten Arbeiten
  • Die Messbescheinigung des Schornsteinfegers
  • Den aktuellen Feuerstättenbescheid
  • Die Rechnung — bei selbstgenutztem Wohnraum mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil, denn Wartung und Schornsteinfeger sind steuerlich begünstigt

Diese Übersicht ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung. Die für dein Haus verbindlichen Intervalle stehen in deinem Feuerstättenbescheid; das Energierecht wurde zuletzt im Sommer 2026 grundlegend geändert.

Die Termine des Schornsteinfegers kommen von allein, die Wartung nicht. Hausgeist merkt sich für deine Heizung, wann was fällig ist, meldet sich 30 Tage, 7 Tage und einen Tag vorher — und hält Protokoll und Rechnung am Bauteil fest, damit der Nachweis da ist, wenn ihn jemand sehen will.

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